Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz

SEG

§ 42 Anspruchsvoraussetzungen

Stand: 01.01.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/42#abs-1 (1) Ist der Tod der geschädigten Person Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder stirbt die geschädigte Person an der anerkannten Schädigungsfolge, erhalten die Hinterbliebenen Leistungen nach diesem Kapitel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/42#abs-2 (2) Der Tod gilt als Schädigungsfolge, wenn die geschädigte Person an einer Gesundheitsstörung verstirbt, für die zum Zeitpunkt des Versterbens Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen gewährt wurde.

§ 41 § 43