Gesetze / SE-Beteiligungsgesetz
SEBG§ 21 Inhalt der Vereinbarung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 09.10.2018 – 19 TaBV 1/18Zitiert von 1
- ArbG Mannheim, 07.12.2017 – 14 BV 13/16Zitiert von 3
- BAG, 23.03.2023 – 1 ABR 43/18Unternehmensmitbestimmung in der Societas Europaea (SE)Zitiert von 11
- BAG, 18.08.2020 – 1 ABR 43/18 (A)Unternehmensmitbestimmung in der Societas Europaea
- OLG Stuttgart, 11.08.2020 – 20 W 9/20
- LAG Baden-Württemberg, 19.06.2017 – 19 Ta 10/17Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.06.2026 – II ZB 11/25Zitiert von 1
- BGH, 23.06.2026 – II ZB 12/25
- LAG Niedersachsen, 25.08.2025 – 15 TaBV 23/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 SEBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/21#abs-1 (1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium wird, unbeschadet der Autonomie der Parteien im Übrigen und vorbehaltlich des Absatzes 6, festgelegt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/21#abs-2 (2) Wenn kein SE-Betriebsrat gebildet wird, haben die Parteien die Durchführungsmodalitäten des Verfahrens oder der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung festzulegen. Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/21#abs-3 (3) Für den Fall, dass die Parteien eine Vereinbarung über die Mitbestimmung treffen, ist deren Inhalt festzulegen. Insbesondere soll Folgendes vereinbart werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/21#abs-4 (4) In der Vereinbarung soll festgelegt werden, dass auch vor strukturellen Änderungen der SE Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen werden. Die Parteien können das dabei anzuwendende Verfahren regeln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/21#abs-5 (5) Die Vereinbarung kann bestimmen, dass die Regelungen der §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und der §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ganz oder in Teilen gelten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/21#abs-6 (6) Unbeschadet des Verhältnisses dieses Gesetzes zu anderen Regelungen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Unternehmen muss in der Vereinbarung im Fall einer durch Umwandlung gegründeten SE in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden, das in der Gesellschaft besteht, die in eine SE umgewandelt werden soll. Dies gilt auch bei einem Wechsel der Gesellschaft von einer dualistischen zu einer monistischen Organisationsstruktur und umgekehrt.