Gesetze / SE-Beteiligungsgesetz
SEBG§ 15 Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- ArbG Mannheim, 07.12.2017 – 14 BV 13/16Zitiert von 3
- LAG Baden-Württemberg, 09.10.2018 – 19 TaBV 1/18Zitiert von 1
- LG Berlin, 01.04.2019 – 102 O 120/17 AktG
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/15#abs-1 (1) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die in einem Mitgliedstaat gewählt oder bestellt werden, vertreten alle in dem jeweiligen Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer. Solange aus einem Mitgliedstaat keine Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium gewählt oder bestellt sind (§ 11 Abs. 2), gelten die betroffenen Arbeitnehmer als nicht vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/15#abs-2 (2) Das besondere Verhandlungsgremium beschließt vorbehaltlich des Absatzes 3 und § 16 Abs. 1 mit der Mehrheit seiner Mitglieder, in der zugleich die Mehrheit der vertretenen Arbeitnehmer enthalten sein muss. Jedes auf das Inland entfallende Mitglied vertritt gleich viele Arbeitnehmer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/15#abs-3 (3) Hätten die Verhandlungen eine Minderung der Mitbestimmungsrechte zur Folge, so ist für einen Beschluss zur Billigung einer solchen Vereinbarung eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums erforderlich, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten. Dies gilt
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/15#abs-4 (4) Minderung der Mitbestimmungsrechte bedeutet, dass
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/15#abs-5 (5) Wird eine SE durch Umwandlung gegründet, kann ein Beschluss nach Absatz 3 nicht gefasst werden.