Gesetze / SE-Beteiligungsgesetz
SEBG§ 14 Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen
Stand: 10.06.2019
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- LAG Baden-Württemberg, 09.10.2018 – 19 TaBV 1/18Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/14#abs-1 (1) Das besondere Verhandlungsgremium kann bei den Verhandlungen Sachverständige seiner Wahl, zu denen auch Vertreter von einschlägigen Gewerkschaftsorganisationen auf Gemeinschaftsebene zählen können, hinzuziehen, um sich von ihnen bei seiner Arbeit unterstützen zu lassen. Diese Sachverständigen können, wenn das besondere Verhandlungsgremium es wünscht, an den Verhandlungen in beratender Funktion teilnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/14#abs-2 (2) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, die Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen vom Beginn der Verhandlungen zu unterrichten.