Gesetze / SE-Beteiligungsgesetz
SEBG§ 16 Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 23.02.2021 – 21 W 134/20Zitiert von 1
- BGH, 23.07.2019 – II ZB 20/18Statusverfahren: Ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsorgans einer durch formwechselnde Umwandlung gegründeten Europäischen GesellschaftZitiert von 5
- BAG, 26.11.2024 – 1 ABR 3/23SE - Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens
- BAG, 26.11.2024 – 1 ABR 37/20SE - Nachholung des ArbeitnehmerbeteiligungsverfahrensZitiert von 3
- BAG, 26.11.2024 – 1 ABR 6/23
- BAG, 17.05.2022 – 1 ABR 37/20 (A)SE - Arbeitnehmerbeteiligung - nachzuholende Verhandlungen
Zuletzt entschieden
- LG Berlin, 01.04.2019 – 102 O 120/17 AktG
- LAG Baden-Württemberg, 09.10.2018 – 19 TaBV 1/18Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 27.08.2018 – 21 W 29/18
10 Entscheidungen zu § 16 SEBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 SEBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/16#abs-1 (1) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten. Die Vorschriften für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, die in den Mitgliedstaaten gelten, in denen die SE Arbeitnehmer beschäftigt, finden Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/16#abs-2 (2) Ein Beschluss nach Absatz 1 beendet das Verfahren zum Abschluss der Vereinbarung nach § 21. Ist ein solcher Beschluss gefasst worden, finden die Regelungen der §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und der §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/16#abs-3 (3) Wird eine SE durch Umwandlung gegründet, kann ein Beschluss nach Absatz 1 nicht gefasst werden, wenn den Arbeitnehmern der umzuwandelnden Gesellschaft Mitbestimmungsrechte zustehen.