Gesetze / SE-Ausführungsgesetz
SEAG§ 57 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/57#abs-1 (1) § 53 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf alle gesetzlichen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 53 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/57#abs-2 (2) § 34 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 5 Satz 1, 3, 4 und 5 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. § 34 Absatz 5 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung muss so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 1. Juli 2021 bestellt worden sind.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 57 eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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