Gesetze / SE-Ausführungsgesetz
SEAG§ 52 Auflösung der SE bei Auseinanderfallen von Sitz und Hauptverwaltung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/52#abs-1 (1) Erfüllt eine SE nicht mehr die Verpflichtung nach Artikel 7 der Verordnung, so gilt dies als Mangel der Satzung im Sinne des § 262 Abs. 1 Nr. 5 des Aktiengesetzes. Das Registergericht fordert die SE auf, innerhalb einer bestimmten Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/52#abs-2 (2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist der Aufforderung nicht genügt, so hat das Gericht den Mangel der Satzung festzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/52#abs-3 (3) Gegen Verfügungen, durch welche eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen wird, findet die Beschwerde statt.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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