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Artikel 75 · BT-Drs. 16/6308 · S. 355
Zu Artikel 75 (Änderung des SE-Ausführungs-
Zu Artikel 75 (Änderung des SE-Ausführungs- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 4 SEAG) Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neustruk- turierung der registerrechtlichen Vorschriften im Entwurf des FamFG. Zu Nummer 2 (§ 26 SEAG) Die Konzentrationsermächtigung für die Landesregierungen findet sich künftig in § 71 Abs. 4 GVG-E (Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe b). Die entsprechende einzelgesetzliche Regelung in Absatz 1 kann daher entfallen. Zu Nummer 3 (§ 29 SEAG) Die Vorschrift ist an die neue Terminologie des Beschwerde- rechts im FamFG anzupassen. Zu Nummer 4 (§ 30 SEAG) Die Vorschrift ist an die Neuregelung des Beschwerderechts im FamFG anzupassen. In Absatz 4 tritt anstelle des Ausschlusses der weiteren Be- schwerde, die das FamFG nicht mehr kennt, der Ausschluss der Rechtsbeschwerde. Auch wenn die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung erfolgt, so erscheint es sachgerecht, für Entscheidungen über die Festsetzung der angemessenen Ver- gütung und den Ersatz der baren Auslagen von gerichtlich bestellten Mitgliedern die Rechtsbeschwerde generell auszu- schließen. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen dürfte nicht geboten sein. Zu Nummer 5 (§ 52 SEAG) Die Vorschrift ist an die neue Terminologie des Beschwerde- rechts im FamFG anzupassen.
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Herkunft
BT-Drs. 16/6308, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.840.826–1.842.082 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 15c246dc49be8a1e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP