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Artikel 75 · BT-Drs. 16/6308 · S. 355

Zu Artikel 75 (Änderung des SE-Ausführungs-

Zu Artikel 75 (Änderung des SE-Ausführungs-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 4 SEAG)
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neustruk-
turierung der registerrechtlichen Vorschriften im Entwurf
des FamFG.
Zu Nummer 2 (§ 26 SEAG)
Die Konzentrationsermächtigung für die Landesregierungen
findet sich künftig in § 71 Abs. 4 GVG-E (Artikel 22 Nr. 11
Buchstabe b). Die entsprechende einzelgesetzliche Regelung
in Absatz 1 kann daher entfallen.
Zu Nummer 3 (§ 29 SEAG)
Die Vorschrift ist an die neue Terminologie des Beschwerde-
rechts im FamFG anzupassen.
Zu Nummer 4 (§ 30 SEAG)
Die Vorschrift ist an die Neuregelung des Beschwerderechts
im FamFG anzupassen.
In Absatz 4 tritt anstelle des Ausschlusses der weiteren Be-
schwerde, die das FamFG nicht mehr kennt, der Ausschluss
der Rechtsbeschwerde. Auch wenn die Rechtsbeschwerde
nur auf Zulassung erfolgt, so erscheint es sachgerecht, für
Entscheidungen über die Festsetzung der angemessenen Ver-
gütung und den Ersatz der baren Auslagen von gerichtlich
bestellten Mitgliedern die Rechtsbeschwerde generell auszu-
schließen. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen
dürfte nicht geboten sein.
Zu Nummer 5 (§ 52 SEAG)
Die Vorschrift ist an die neue Terminologie des Beschwerde-
rechts im FamFG anzupassen.

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Herkunft

BT-Drs. 16/6308, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.840.826–1.842.082 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 15c246dc49be8a1e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP