Gesetze / SE-Ausführungsgesetz
SEAG§ 16 Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans
Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Millionen Euro hat das Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, dass es aus einer Person bestehen soll. § 38 Abs. 2 des SE-Beteiligungsgesetzes bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 16 umnummeriert und eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
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