Gesetze / SE-Ausführungsgesetz

SEAG

§ 38 Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/38#abs-1 (1) Für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 113 des Aktiengesetzes entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/38#abs-2 (2) Für die Gewährung von Krediten an Mitglieder des Verwaltungsrats und für sonstige Verträge mit Mitgliedern des Verwaltungsrats gelten die §§ 114 und 115 des Aktiengesetzes entsprechend.

§ 37 § 39