Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 35 Sprecherin, Sprecher
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/35?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen wählen in gesonderten Wahlgängen einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus einer Sprecherin oder einem Sprecher, einer ersten Stellvertreterin oder einem ersten Stellvertreter und einer zweiten Stellvertreterin oder einem zweiten Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sollen verschiedenen Laufbahngruppen angehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/35?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Sprecherin oder der Sprecher führt die Geschäfte der Versammlung, führt deren Beschlüsse aus und ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie der Führerin oder des Führers des jeweiligen Großverbands nach § 34. Für diese Aufgabenwahrnehmung ist die Sprecherin oder der Sprecher im erforderlichen Umfang freizustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/35?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Sprecherinnen und Sprecher der Versammlungen der Vertrauenspersonen der Verbände und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter kommen einmal jährlich zu einer Fortbildungsveranstaltung zusammen. Die Inspekteurinnen und Inspekteure entscheiden über die Ebene, in der die Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/35?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 12 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der oder des Disziplinarvorgesetzten die in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner und hinsichtlich der Sprecherinnen oder Sprecher der Versammlungen nach § 34 die Führerin oder der Führer des jeweiligen Großverbands antragsberechtigt ist.
Änderungsverlauf
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01.04.2025 in Kraft
§ 35 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424)
BGBl. 2024 I Nr. 424
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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