Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 10 Amtszeit
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/10#abs-1 (1) Die Amtszeit der Vertrauensperson beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Vertrauensperson im Amt ist, mit dem Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit dieser Vertrauensperson endet. Schließt sich die Amtszeit der neu zu wählenden Vertrauensperson nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit der bisherigen Vertrauensperson bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um drei Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/10#abs-2 (2) Das Amt der Vertrauensperson endet durch
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 10 SBG →
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- BVerwG, 01.02.2011 – 1 WB 6.10Zitiert von 6
- OVG Saarland, 13.01.2022 – 1 A 74/21Zitiert von 4
- OVG Saarland, 13.01.2022 – 1 A 58/20Zitiert von 9
- OVG Saarland, 13.01.2022 – 1 A 75/21Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.