Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 10 Amtszeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Amtszeit der Vertrauensperson beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Vertrauensperson im Amt ist, mit dem Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit dieser Vertrauensperson endet. Schließt sich die Amtszeit der neu zu wählenden Vertrauensperson nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit der bisherigen Vertrauensperson bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um zwei Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Amt der Vertrauensperson endet durch
Änderungsverlauf
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01.04.2025 in Kraft
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424)
BGBl. 2024 I Nr. 424
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.