Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 9 Beurteilung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/9#abs-1 (1) Die Vertrauensperson und die als Vertrauensperson eingetretenen stellvertretenden Vertrauenspersonen werden durch die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten beurteilt, es sei denn, sie beantragen in den ersten sechs Monaten ihrer Amtszeit oder in den ersten sechs Monaten nach dem Wechsel der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten, durch die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten beurteilt zu werden. Ist die Vertrauensperson für den Bereich ihrer oder ihres nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt worden, geht auf ihren Antrag die Zuständigkeit für die Beurteilung auf deren nächste Disziplinarvorgesetzte oder nächsten Disziplinarvorgesetzten über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/9#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die für mindestens ein Viertel des Beurteilungszeitraumes als Vertrauensperson oder als eingetretene stellvertretende Vertrauenspersonen tätig gewesen sind.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 9 SBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 04.11.2008 – 2 K 1765/07
- BVerwG, 13.08.2008 – 1 WB 39.08Zitiert von 3
- OVG Saarland, 13.01.2022 – 1 A 74/21Zitiert von 4
- OVG Saarland, 13.01.2022 – 1 A 58/20Zitiert von 9
- OVG Saarland, 13.01.2022 – 1 A 75/21Zitiert von 3
- OVG Saarland, 18.04.2007 – 1 R 19/05Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 28.10.2024 – 1 B 174/24Zitiert von 6
- OVG Saarland, 03.11.2023 – 1 B 133/23Zitiert von 1
- OVG Saarland, 13.04.2016 – 1 A 98/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2025 in Kraft
§ 9 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424)
BGBl. 2024 I Nr. 424
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.