Gesetze / Soldatenarbeitszeitverordnung
SAZV§ 5 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann auf Antrag von 41 auf 40 Stunden verkürzt werden für:
Die Verkürzung beginnt mit Beginn des Monats der Antragstellung, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 116 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist anwendbar. Die Soldatinnen und Soldaten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Vollzeitbeschäftigung sowie bei Teilzeitbeschäftigung mit einer Verkürzung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Regel auf Montag bis Freitag verteilt. Aus dienstlichen Gründen kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Montag bis Samstag verteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden für den jeweiligen Dienstort geltenden gesetzlichen Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die auf diese Tage entfallende Arbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Soldatinnen und Soldaten verkürzt, die im Schichtdienst eingesetzt sind. Bei der Verkürzung bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange die Soldatin oder der Soldat an diesen Tagen tatsächlich hätte Dienst leisten müssen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Erschwernisse, die nicht im persönlichen Bereich der Soldatin oder des Soldaten liegen, dies erfordern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf in einem Zeitraum von zwölf Monaten einschließlich der geleisteten Mehrarbeit 48 Stunden nicht überschreiten.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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01.01.2024 in Kraft
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 223)
BGBl. 2024 I Nr. 223
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23.09.2022 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 5 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 23. September 2022 (BGBl. I 1533)
BGBl. 2022 I S. 1533
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18.02.2020 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (BGBl. I 239)
BGBl. 2020 I S. 239
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.