Gesetze / Soldatenarbeitszeitverordnung
SAZV§ 4 Arbeitszeit
Stand: 16.08.2019
Arbeitszeit ist insbesondere nicht:
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4 SAZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 30.04.2020 – 1 WB 23/19Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses; konkretisierende AnordnungZitiert von 7
- BVerwG, 20.03.2024 – 1 WB 26/22Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung mit Hinweisen zur geltenden Rechtslage unterliegt nicht der Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
- BVerwG, 26.02.2020 – 1 WB 50/19Belastung eines Dienstzeitkontos mit FehlstundenZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.