Gesetze / Soldatenarbeitszeitverordnung
SAZV§ 5 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 14.07.2025 – 1 A 2485/22
- BVerwG, 25.06.2020 – 1 WRB 3/19Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen ArbeitszeitZitiert von 4
- BVerwG, 20.04.2016 – 1 WB 29/15Beteiligungsrecht des Personalrats; Befugnisse der VertrauenspersonZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/5#abs-1 (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann auf Antrag von 41 auf 40 Stunden verkürzt werden für:
Die Verkürzung beginnt mit Beginn des Monats der Antragstellung, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 116 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist anwendbar. Die Soldatinnen und Soldaten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/5#abs-2 (2) Bei Vollzeitbeschäftigung sowie bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Regel auf Montag bis Freitag verteilt. Aus dienstlichen Gründen kann hiervon abgewichen werden. Eine individuelle Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf Montag bis Freitag kann auf Antrag genehmigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/5#abs-3 (3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden für den jeweiligen Dienstort geltenden gesetzlichen Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die auf diese Tage entfallende Arbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Soldatinnen und Soldaten verkürzt, die im Schichtdienst eingesetzt sind. Bei der Verkürzung bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange die Soldatin oder der Soldat an diesen Tagen tatsächlich hätte Dienst leisten müssen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/5#abs-4 (4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Erschwernisse, die nicht im persönlichen Bereich der Soldatin oder des Soldaten liegen, dies erfordern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/5#abs-5 (5) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf in einem Zeitraum von zwölf Monaten einschließlich der geleisteten Mehrarbeit 48 Stunden nicht überschreiten.