Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 54 Überprüfung des Einhaltens des Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/54?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Abwicklungsbehörde überprüft in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde, dass Institute den Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf Einzelbasis gemäß § 49 Absatz 1 und gegebenenfalls die Anforderung des § 53 Absatz 1 vorhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/54?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Abwicklungsbehörde teilt im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde den Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und gegebenenfalls die Anforderung gemäß § 53 Absatz 1 mit, die sie für jedes einzelne Institut festgelegt hat.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 54 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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