Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

SAG

§ 54 Überprüfung des Einhaltens des Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/54?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Abwicklungsbehörde überprüft in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde, dass Institute den Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf Einzelbasis gemäß § 49 Absatz 1 und gegebenenfalls die Anforderung des § 53 Absatz 1 vorhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/54?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Abwicklungsbehörde teilt im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde den Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und gegebenenfalls die Anforderung gemäß § 53 Absatz 1 mit, die sie für jedes einzelne Institut festgelegt hat.

§ 49c § 49e