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§ 54 SAG — Überprüfung des Einhaltens des Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 28.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Abwicklungsbehörde überprüft in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde, dass Institute den Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf Einzelbasis gemäß § 49 Absatz 1 und gegebenenfalls die Anforderung des § 53 Absatz 1 vorhalten.

(2) Die Abwicklungsbehörde teilt im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde den Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und gegebenenfalls die Anforderung gemäß § 53 Absatz 1 mit, die sie für jedes einzelne Institut festgelegt hat.