Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 41 Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/41?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderungen nach den §§ 40 bis 48 und 57 und 58 beschränken in Bezug auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/41?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Festlegung vereinfachter Anforderungen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/41?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dabei beachtet die Abwicklungsbehörde die nach Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU festgesetzten technischen Regulierungsstandards.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/41?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die in Absatz 2 genannten Kriterien für die Festlegung vereinfachter Anforderungen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/41?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde darüber, wie sie Artikel 4 Absatz 1 und 8 bis 10 der Richtlinie 2014/59/EU umsetzt und anwendet.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
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