Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 41 Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung
Stand: 28.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/41#abs-1 (1) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderungen nach den §§ 40 bis 48 und 57 und 58 beschränken in Bezug auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/41#abs-2 (2) Bei der Festlegung vereinfachter Anforderungen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/41#abs-3 (3) Hinsichtlich der Kriterien, die einer Beurteilung der Auswirkungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 zugrunde zu legen sind, wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/348 verwiesen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/41#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die in Absatz 2 genannten Kriterien für die Festlegung vereinfachter Anforderungen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/41#abs-5 (5) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde darüber, wie sie Artikel 4 Absatz 1 und 8 bis 10 der Richtlinie 2014/59/EU umsetzt und anwendet.