Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 38 Vorläufiger Verwalter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wäre eine Maßnahme nach § 37 nicht ausreichend, die signifikant verschlechterte wirtschaftliche Situation des Instituts zu verbessern, kann die Aufsichtsbehörde einen Verwalter für das Institut bestellen, der vorübergehend entweder die Geschäftsleitung und das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan des Instituts ablöst oder mit ihnen zusammenarbeitet (vorläufiger Verwalter). Die Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Verwalters sind von der Aufsichtsbehörde festzulegen, wobei die Befugnis zur Einberufung einer Versammlung der Anteilsinhaber und die Festlegung der Tagesordnung nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde ausgeübt werden darf. Die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen eines Geschäftsleiters und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans auf einen vorläufigen Verwalter sowie die Aufhebung der Übertragung sind von Amts wegen im Register einzutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann für ein Institut auch mehrere vorläufige Verwalter nach Absatz 1 bestellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/38?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der vorläufige Verwalter hat der Aufsichtsbehörde in festgelegten Abständen über seine Tätigkeit zu berichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/38?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der vorläufige Verwalter wird für einen Zeitraum von maximal einem Jahr bestellt. Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters fortbestehen. Die Aufsichtsbehörde kann den vorläufigen Verwalter jederzeit wieder abberufen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/38?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 45c des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 38 eingefügt und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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