Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

SAG

§ 37 Abberufung der Geschäftsleitung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/37#abs-1 (1) Sind die Maßnahmen nach § 36 nicht ausreichend, die signifikante Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Instituts zu verbessern und die Verstöße gegen die in § 36 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zu beseitigen, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Institut die Abberufung einzelner oder aller Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans anordnen. Die Bestellung der neuen Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans durch das Institut bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/37#abs-2 (2) Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach dem Kreditwesengesetz bleiben unberührt.

§ 36 § 38