Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 172 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/172?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/172?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann
geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/172?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das Höchstmaß nach Absatz 2 Satz 1 hierzu nicht aus, so kann es für juristische Personen oder Personenvereinigungen bis zu einem Betrag in folgender Höhe überschritten werden:
§ 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/172?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Jahresnettoumsatz im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 ist der Gesamtbetrag der in § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Erträge einschließlich der Bruttoerträge bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen beziehungsweise festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren wie in Artikel 316 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeführt, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern. Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Tochterunternehmen, ist auf den Jahresnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 172 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 172 eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1568)
BGBl. 2021 I S. 1568
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 172 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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