Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 32 Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/32#abs-1 (1) Hat die Geschäftsleitung eines gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz im Inland die Absicht, gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, so hat sie dies vor der Gewährung folgenden Behörden schriftlich anzuzeigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/32#abs-2 (2) Die Anzeige nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/32#abs-3 (3) Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das die Absicht der Gewährung finanzieller Unterstützung anzeigt, informiert sie die übrigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich über die angezeigte Absicht.