Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 156 Abwicklungskollegium
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/156?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist die Abwicklungsbehörde für die Gruppenabwicklung eines Instituts oder übergeordneten Unternehmens zuständig, richtet sie ein Abwicklungskollegium ein, das die in den §§ 46, 47, 50 bis 54, 58, 60, 161 bis 166 genannten Aufgaben wahrnimmt und die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern sicherstellt. Das Abwicklungskollegium dient
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/156?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Abwicklungskollegium kann auch als Diskussionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/156?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, ein Abwicklungskollegium einzurichten, wenn bereits eine andere Gruppe oder ein anderes Kollegium die in Absatz 1 und in den §§ 157 und 158 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnimmt und alle in Absatz 1 und in den §§ 157 und 158 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, erfüllt und einhält. In diesem Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthaltenen Bezugnahmen auf ein Abwicklungskollegium als Bezugnahmen auf diese andere Gruppe oder dieses andere Kollegium zu verstehen.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 156 eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 156 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.