Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 152h Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152h?asof=2020-04-05#abs-1 (1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach § 62 alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen. Insbesondere kann sie die Anwendung der folgenden Abwicklungsinstrumente einzeln oder in Kombination anordnen:
Die in § 77 Absatz 1 genannten Abwicklungsinstrumente und Befugnisse bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152h?asof=2020-04-05#abs-2 (2) Vor der Anordnung zum Einsatz von Abwicklungsinstrumenten nach Absatz 1 hat die Abwicklungsbehörde ausstehende Rechte der zentralen Gegenpartei geltend zu machen, insbesondere vertragliche Verpflichtungen
Die Abwicklungsbehörde kann nach Prüfung davon absehen, die genannten vertraglichen Verpflichtungen teilweise oder vollständig geltend zu machen, wenn die vertraglichen Verpflichtungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgesetzt werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152h?asof=2020-04-05#abs-3 (3) Die Abwicklungsbehörde kann auch davon absehen, die in Absatz 2 genannten vertraglichen Verpflichtungen teilweise oder vollständig geltend zu machen, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Finanzsystem zu vermeiden. Sie kann auch davon absehen, wenn die unverzügliche Durchführung der in Absatz 1 genannten Abwicklungsinstrumente geeigneter ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152h?asof=2020-04-05#abs-4 (4) Unterlässt die Abwicklungsbehörde die Geltendmachung von vertraglichen Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3, so erlöschen diese nicht. Eine spätere Geltendmachung bleibt davon unberührt. Die in Satz 1 genannten vertraglichen Verpflichtungen können bis zum Ablauf des dritten auf den Beginn der Abwicklung folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden. Die Einrede der Verjährung kann gegenüber der Abwicklungsbehörde nicht erhoben werden. Absatz 3 Satz 1 findet bei späterer Geltendmachung Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152h?asof=2020-04-05#abs-5 (5) Bei der Anordnung von Instrumenten nach den §§ 152k und 152l ist ein zusätzlicher Barmittelabruf von der Deutschen Bundesbank oder eine Minderung von Bewertungsgewinnen der Deutschen Bundesbank ausgeschlossen.
Änderungsverlauf
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 152h geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 529)
BGBl. 2020 I S. 529
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