Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 152e Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152e?asof=2020-04-05#abs-1 (1) Die Abwicklungsbehörde erstellt für die zentrale Gegenpartei einen Abwicklungsplan und stimmt sich bei der Erstellung mit der Aufsichtsbehörde ab und übermittelt den Abwicklungsplan an die Aufsichtsbehörde. Der Abwicklungsplan für die zentrale Gegenpartei enthält neben der Darstellung der Abwicklungsmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, und den in § 40 Absatz 3 genannten Bestandteilen, insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152e?asof=2020-04-05#abs-2 (2) Der Abwicklungsplan soll die Auswirkungen berücksichtigen, die seine Umsetzung auf Clearingmitglieder und deren Kunden sowie auf das Finanzsystem in den relevanten Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt hätte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152e?asof=2020-04-05#abs-3 (3) Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der Abwicklungsplan mindestens einmal im Kalenderjahr von der Abwicklungsbehörde geprüft. Zu prüfen ist der Abwicklungsplan auch nach
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 152e neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1568)
BGBl. 2021 I S. 1568
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 152e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 529)
BGBl. 2020 I S. 529
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.