Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 152a Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152a?asof=2020-04-05#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für zentrale Gegenparteien, die ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind, und ihren Sitz im Inland haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152a?asof=2020-04-05#abs-2 (2) Handelt es sich bei der zentralen Gegenpartei um ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder ein Unternehmen im Sinne des § 1 oder um eine inländische Unionszweigestelle, kommen die Vorschriften dieses Teils ergänzend zur Anwendung. Für zentrale Gegenparteien, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Kreditwesengesetzes auszuüben, gelten vorbehaltlich dieses Teils die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes so, als seien diese zentralen Gegenparteien ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder ein Unternehmen im Sinne des § 1 oder eine inländische Unionszweigstelle. § 2 Absatz 9a des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152a?asof=2020-04-05#abs-3 (3) Für zentrale Gegenparteien nach Absatz 2 Satz 2 gelten § 19 Absatz 2 und § 41 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass auch die Besonderheiten der Geschäftsaktivitäten einer zentralen Gegenpartei zu berücksichtigen sind.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 152a neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1568)
BGBl. 2021 I S. 1568
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 152a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 529)
BGBl. 2020 I S. 529
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