Gesetze / Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
GSA Fleisch§ 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Fleischwirtschaft. Zur Fleischwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gehören Betriebe im Sinne von § 6 Absatz 10 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 2 umnummeriert durch Artikel 3a 1. 4. 2024 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3334)
BGBl. 2020 I S. 3334
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1657)
BGBl. 2020 I S. 1657
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