Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung
SächsWTVO§ 12 Wohnräume
Stand: 26.08.2026
In anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften sind grundsätzlich Einzelzimmer vorzusehen. Werden auf Wunsch von Bewohnerinnen und Bewohnern zwei Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengelegt oder ein Zimmer als Doppelzimmer genutzt, muss die Wohnfläche mindestens 22 Quadratmeter betragen.