Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung
SächsWTVO§ 31 Allgemeines
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/31#abs-1 (1) Die Mitglieder der Bewohnervertretung und Wohngemeinschaftsvertretung dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert werden und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/31#abs-2 (2) Die Mitglieder der Bewohnervertretung und der Wohngemeinschaftsvertretung sowie die Unterstützungspersonen nach § 33 Absatz 2 Nummer 6 haben über die ihnen bei Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den übrigen in Satz 1 genannten Personen sowie für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Art nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Offenkundige Tatsachen liegen beispielsweise in den Bereichen der Betreuung, der Verpflegung oder des Wohnens sowie für die Weitergabe von Informationen über Mängel an die zuständige Behörde vor. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Ende der Tätigkeit.