Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wohnteilhabegesetz
SächsWTG§ 16 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/16#abs-1 (1) Die Bewohnerinnen und Bewohner wirken in Angelegenheiten des Betriebs der Einrichtung mit. Hierzu wählen sie eine Bewohnervertretung. Die Mitglieder der Bewohnervertretung sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/16#abs-2 (2) In die Bewohnervertretung einer Einrichtung sollen vornehmlich Bewohnerinnen und Bewohner gewählt werden. Ergänzend können auch Angehörige, Betreuerinnen und Betreuer, sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretung oder des örtlichen Seniorenbeirates, Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen oder des Behindertenbeirates oder von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen gewählt werden. Dann müssen die Bewohnerinnen und Bewohner die Mehrheit bilden. Mitglieder der Bewohnervertretung, die keine Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung sind, dürfen zum Zeitpunkt der Wahl in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Träger der Einrichtung oder zur Einrichtung selbst stehen oder in den letzten zwei Jahren gestanden haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/16#abs-3 (3) Kommt die Wahl einer Bewohnervertretung in einer Einrichtung nicht zustande, bestellt die zuständige Behörde nach Beratung mit den Bewohnerinnen und Bewohnern zum Zweck ihrer Mitwirkung eine, einen oder mehrere ehrenamtliche Bewohnersprecherinnen oder Bewohnersprecher. Befinden sich in einer solitären Kurzzeitpflegeeinrichtung oder in einem stationären Hospiz in der Regel mindestens sechs Bewohnerinnen und Bewohner, ist für diese Personen zum Zweck ihrer Mitwirkung eine Bewohnersprecherin oder ein Bewohnersprecher zu bestellen. Diese oder dieser nimmt die Aufgaben der Bewohnervertretung wahr.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/16#abs-4 (4) Die Mitglieder der Bewohnervertretung können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen. Diese sind vorab zur Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung verpflichtet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/16#abs-5 (5) Die Bewohnervertretung soll die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung mindestens einmal im Jahr zu einer Versammlung einladen, zu der jede Bewohnerin und jeder Bewohner eine Vertrauensperson hinzuziehen kann.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/16#abs-6 (6) Der Träger hat die Tätigkeit der Bewohnervertretung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Den Mitgliedern der Bewohnervertretung sind diejenigen Kenntnisse zu vermitteln, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/16#abs-7 (7) Der Träger ist verpflichtet, die Mitglieder der Bewohnervertretung rechtzeitig vor der Aufnahme von Verhandlungen über die Pflegesatzvereinbarung nach § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anzuhören und ihnen unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit geplanter Entgelterhöhungen zu erläutern. Außerdem ist er verpflichtet, ihnen Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Diese Stellungnahme gehört zu den Unterlagen, die er rechtzeitig vor Beginn der Verhandlung mit Kostenträgern vorzulegen hat.