Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wohnteilhabegesetz
SächsWTG§ 30 Erprobungs- und Befreiungsregelungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/30#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann eine Einrichtung auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Trägers von den Vorgaben des § 16 befreien, wenn die Mitwirkung in anderer Weise gesichert ist oder die Konzeption sie nicht erforderlich macht. Sie kann von den Anforderungen der Rechtsverordnungen nach § 34 befreien, wenn dies im Sinne der Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen geboten erscheint und hierdurch der Zweck dieses Gesetzes nach § 1 nicht gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/30#abs-2 (2) Zur Entwicklung und Erprobung neuer Wohnformen kann die zuständige Behörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag den Leistungsanbieter im Einzelfall von einzelnen Anforderungen dieses Gesetzes und der nach § 34 erlassenen Rechtsverordnungen ganz oder teilweise befreien, wenn dies im Interesse der Erprobung neuer Wohnformen geboten erscheint und eine bedarfsgerechte Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner unter Beachtung des § 1 gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/30#abs-3 (3) Die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Zulassung einer Erprobung ergeht durch Bescheid und soll zunächst auf fünf Jahre befristet werden. Die Frist kann um weitere fünf Jahre verlängert werden. Sofern der Zweck des § 1 nicht gefährdet ist, kann die zuständige Behörde die Einrichtung oder ambulant betreute Wohngemeinschaft dauerhaft von den in Absatz 1 genannten Vorgaben befreien. Die Befreiung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine bedarfsgerechte Pflege, Betreuung oder Assistenz unter Beachtung des § 1 nicht oder nicht mehr gewährleistet ist. Die Rechte der zuständigen Behörde nach den §§ 17 und 23 bis 32 werden durch die Befreiung nicht berührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/30#abs-4 (4) Der Träger und der Leistungsanbieter sind verpflichtet, die Ergebnisse der Erprobungen zu evaluieren. Hierzu ist ein Abschlussbericht anzufertigen und schriftlich zu veröffentlichen.