Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Versammlungsgesetz

SächsVersG

§ 29 Sachliche Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/29#abs-1 (1) Sachlich zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Kreispolizeibehörden, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes geregelt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/29#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist der Polizeivollzugsdienst sachlich zuständig für

1. die Geltendmachung des Auskunftsrechts über die Namen und Geburtsdaten der eingesetzten Ordnungskräfte gemäß § 16 Absatz 6,

2. Bild- und Tonaufnahmen nach § 11,

3. Maßnahmen aufgrund des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes , die der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen dienen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/29#abs-3 (3) Ab Beginn der Versammlung ist der Polizeivollzugsdienst neben der Kreispolizeibehörde sachlich zuständig für

1. Erlass und Vollzug von Anordnungen zur Durchsetzung des Waffenverbots gemäß § 9 Absatz 2,

2. Erlass und Vollzug von Anordnungen zur Durchsetzung des Uniformierungs- und Militanzverbots gemäß § 10 Absatz 2,

3. die Auflösung oder Beschränkung einer Versammlung gemäß § 17 Absatz 3 und § 22 Absatz 1,

4. den Ausschluss aus der Versammlung gemäß § 18 Absatz 2 und § 23 Absatz 1,

5. Erlass und Vollzug von Anordnungen zur Durchsetzung des Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbots gemäß § 19 Absatz 3.

Polizeivollzugsdienst und Kreispolizeibehörde stimmen sich hierbei ab.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/29#abs-4 (4) Die sachliche Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes nach § 2 Absatz 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes bleibt unberührt.

§ 28 § 30