Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Versammlungsgesetz

SächsVersG

§ 30 Örtliche Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/30#abs-1 (1) Örtlich zuständig ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung stattfindet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/30#abs-2 (2) Berührt ein Aufzug die Bezirke mehrerer Kreispolizeibehörden, ist die Kreispolizeibehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Aufzug beginnt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/30#abs-3 (3) Haben mehrere in Bezirken verschiedener Kreispolizeibehörden beginnende Aufzüge, die zeitlich und thematisch in Zusammenhang stehen, einen gemeinsamen Endpunkt, ist die Kreispolizeibehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Endpunkt liegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/30#abs-4 (4) Bei einem kreisübergreifenden einheitlichem Versammlungsgeschehen, bei dem eine örtliche Zuständigkeit in Anwendung der Absätze 2 und 3 nicht eindeutig bestimmt werden kann, wird die örtliche Zuständigkeit von der Landesdirektion Sachsen bestimmt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/30#abs-5 (5) In den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 entscheidet die zuständige Kreispolizeibehörde im Benehmen mit den übrigen betroffenen Kreispolizeibehörden.

§ 29 § 31