Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Versammlungsgesetz
SächsVersG§ 16 Befugnisse hinsichtlich der Ordnungskräfte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/16#abs-1 (1) Wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu besorgen ist, dass von einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und die Eignung der Ordnungskräfte erforderlich ist, um die Verwirklichung der Gefahr zu verhindern, hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der zuständigen Behörde auf deren Aufforderung hin Namen und Geburtsdaten der vorgesehenen Ordnungskräfte mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/16#abs-2 (2) Im Rahmen der Gefahrenprognose trifft die zuständige Behörde auch eine Einschätzung darüber, ob die für den Einsatz als Ordnungskräfte vorgesehenen Personen die für die Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben, die Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter bei der Durchführung der Versammlung zu unterstützen und einen geordneten Ablauf der Versammlung zu ermöglichen, geeignet sind. Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit der Person liegen insbesondere vor, wenn
1. sie wegen Straftaten nach dem Versammlungsgesetz , nach § 86a, § 89a, § 89b, § 89c, §§ 114 bis 115, § 125, § 125a, § 129a, § 130, §§ 211 bis 213, § 244 oder § 244a des Strafgesetzbuches verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, oder
2. sonstige tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person keine ausreichende Gewähr dafür bietet, ihre Aufgaben als Ordnungskraft ordnungsgemäß auszuüben, und dadurch die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/16#abs-3 (3) Die zuständige Behörde übermittelt bei Versammlungen gemäß Absatz 1 die Namen und Geburtsdaten der vorgesehenen Ordnungskräfte an den Polizeivollzugsdienst mit dem Ersuchen um Mitteilung der dort vorliegenden Erkenntnisse, soweit dies für die Beurteilung der Eignung gemäß Absatz 2 erforderlich ist. Der Polizeivollzugsdienst hat diese Erkenntnisse der zuständigen Behörde zu übermitteln, soweit keine Übermittlungshindernisse vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/16#abs-4 (4) Schätzt die zuständige Behörde die als Ordnungskraft vorgesehene Person als ungeeignet ein, kann sie deren Einsatz ablehnen. Im Fall der Ablehnung muss die Veranstalterin oder der Veranstalter Ersatzordnungskräfte benennen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/16#abs-5 (5) Die zuständige Behörde übermittelt dem Polizeivollzugsdienst vor einer Versammlung gemäß Absatz 1 die Namen und Geburtsdaten der zugelassenen und abgelehnten Ordnungskräfte.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/16#abs-6 (6) Zum Zweck der Überprüfung, ob die eingesetzten Ordnungskräfte zugelassen worden sind, kann der Polizeivollzugsdienst vor Beginn der Versammlung gemäß Absatz 1 die Namen und Geburtsdaten der eingesetzten Ordnungskräfte erheben und mit den entsprechenden Daten der hierfür zugelassenen Personen vergleichen. Abgelehnte Ordnungskräfte sind vom Polizeivollzugsdienst von dieser Funktion auszuschließen.