Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Versammlungsgesetz
SächsVersG§ 11 Bild- und Tonaufzeichnungen, Übersichtsbildübertragungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/11#abs-1 (1) Der Polizeivollzugsdienst darf Bild- und Tonaufzeichnungen von einer Person bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung nur offen und nur dann anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von der Person eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bei oder im Zusammenhang mit der Versammlung ausgeht. Die Aufzeichnungen dürfen auch angefertigt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/11#abs-2 (2) Der Polizeivollzugsdienst darf Übersichtsbildübertragungen von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und ihrem Umfeld nur offen und nur dann vornehmen, soweit dies wegen der Größe der Versammlung oder der Unübersichtlichkeit der Versammlungslage zur Lenkung und Leitung eines Polizeieinsatzes erforderlich ist. Eine Identifikation von Personen oder eine Aufzeichnung der Übertragung findet nicht statt. Die Versammlungsleitung ist über die Übersichtsbildübertragungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/11#abs-3 (3) Die nach Absatz 1 angefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen sind nach Beendigung der Versammlung unverzüglich auszuwerten. Soweit sie im Ergebnis der Auswertung nicht benötigt werden zur Verfolgung von Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Versammlung, sind sie unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/11#abs-4 (4) Soweit Aufzeichnungen zur polizeilichen Aus- und Fortbildung benötigt werden, ist hierzu eine eigene Fassung herzustellen, die eine Identifizierung der darauf abgebildeten Personen unumkehrbar ausschließt. Diese Fassung darf nicht für andere Zwecke genutzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/11#abs-5 (5) Die Gründe für die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 1 und für ihre Verwendung nach Absatz 3, die Löschung der Aufzeichnungen sowie die unumkehrbare Anonymisierung gemäß Absatz 4 Satz 1 sind zu dokumentieren. Werden Aufzeichnungen nach Absatz 4 Satz 1 hergestellt, sind die Notwendigkeit für die polizeiliche Aus- und Fortbildung, die Anzahl der hergestellten Fassungen sowie der Ort der Aufbewahrung zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/11#abs-6 (6) Die Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.