Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Versammlungsgesetz

SächsVersG

§ 23 Untersagung der Teilnahme oder Anwesenheit und Ausschluss von Personen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/23#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann einer Person die Teilnahme an oder Anwesenheit in einer Versammlung in geschlossenen Räumen untersagen oder sie nach Beginn der Versammlung ausschließen, wenn von ihr nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung eine unmittelbare Gefahr im Sinne von § 22 Absatz 1 ausgeht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/23#abs-2 (2) Die Versammlungsleitung kann Personen, die die Versammlung grob stören, aus der Versammlung ausschließen.

§ 22 § 24