Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz
SächsSozAnerkG§ 7a Einheitliche Stelle und Verwaltungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkG/7a#abs-1 (1) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. Dies gilt nicht für Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen, die gemäß einer Rechtsverordnung durchgeführt werden, welche aufgrund von § 5 Absatz 2 Nummer 4 erlassen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkG/7a#abs-2 (2) In Verfahren nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates nach Artikel 5 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).