Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

SächsSozAnerkG

§ 7 Überleitungsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Staatliche Anerkennungen als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Kindheitspädagoge oder Heilpädagoge, die nach einer entsprechenden Ausbildung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach dessen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften von der zuständigen Behörde oder Stelle erteilt wurden, sind der staatlichen Anerkennung nach diesem Gesetz gleichgestellt.

§ 6 § 7a