Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz
SächsSozAnerkG§ 7 Überleitungsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Staatliche Anerkennungen als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Kindheitspädagoge oder Heilpädagoge, die nach einer entsprechenden Ausbildung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach dessen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften von der zuständigen Behörde oder Stelle erteilt wurden, sind der staatlichen Anerkennung nach diesem Gesetz gleichgestellt.