Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

SächsSozAnerkG

§ 5 Verordnungsermächtigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkG/5#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Zuständigkeit zu bestimmen für

1. die staatliche Anerkennung und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,

2. die Erteilung der staatlichen Anerkennung nach Abschluss eines gemäß § 2a staatlich anerkannten Bachelor-Studiengangs,

3. die Rücknahme und den Widerruf einer nach Nummer 2 erteilten staatlichen Anerkennung sowie

4. das Berufspraktikum und das Abschlusskolloquium nach § 2 Absatz 1, die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 2 Absatz 2 und die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkG/5#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Näheres zu

1. den Voraussetzungen und dem Verfahren der Erteilung der staatlichen Anerkennung,

2. den Anforderungen an das Berufspraktikum nach § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 1 und dem dabei zu beachtenden Verfahren,

3. Gegenstand, Ablauf und Verfahren des Abschlusskolloquiums nach § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 1,

4. dem Verfahren der Eignungsprüfung und dem Anpassungslehrgang nach § 11 Absatz 1 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ,

5. den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zuständiger Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat zu berufsrechtlichen Sachverhalten,

6. der beruflichen Niederlassung von Personen und der Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen durch Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie

7. dem Zusatzverfahren zum Akkreditierungsverfahren nach § 2a

zu regeln.

§ 4 § 6