Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz
SächsSozAnerkG§ 1 Staatliche Anerkennung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkG/1#abs-1 (1) Die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Kindheitspädagoge oder Heilpädagoge erhält auf Antrag, wer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Sachsen oder der Berufsakademie Sachsen das Diplom oder den Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik erworben hat und über die zur Ausübung des Berufs erforderliche persönliche Eignung sowie die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkG/1#abs-2 (2) Voraussetzung der staatlichen Anerkennung ist ein Berufspraktikum, das nach einem Ausbildungsplan unter Anleitung einer Fachkraft an geeigneten Praktikumsstellen abgeleistet und mit einem Abschlusskolloquium beendet worden ist. Das Berufspraktikum umfasst bei Erwerb des Diploms zwei praktische Studiensemester und bei Erwerb des Bachelors studienintegrierte oder postgraduale Praktika im Gesamtumfang von mindestens 100 Tagen. Über die Eignung der Praktikumsstellen entscheidet die Hochschule für angewandte Wissenschaften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkG/1#abs-3 (3) Ein Berufspraktikum nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn das Diplom oder der Bachelor in einem berufsbegleitenden Studiengang erworben wird oder wenn an einer Hochschule eine Externenabschlussprüfung nach dem Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, abgelegt worden ist und eine mindestens zweijährige entsprechende Tätigkeit nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkG/1#abs-4 (4) Die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Kindheitspädagoge oder Heilpädagoge erhält auch, wer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Sachsen oder der Berufsakademie Sachsen den Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik in einem nach § 2a staatlich anerkannten Studiengang erworben hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkG/1#abs-5 (5) Die staatliche Anerkennung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter“, „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“, „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“. Die Berufsbezeichnung ist in der weiblichen oder männlichen Form zu führen. Über die staatliche Anerkennung wird eine Urkunde ausgefertigt.