Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

SächsSozAnerkG

§ 3 Persönliche Eignung, Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkG/3#abs-1 (1) Persönlich geeignet ist, wer die für eine Tätigkeit in dem angestrebten Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkG/3#abs-2 (2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn das Fehlen der Eignung nach Absatz 1 nachträglich eintritt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkG/3#abs-3 (3) Wird die staatliche Anerkennung zurückgenommen oder widerrufen, ist die Anerkennungsurkunde einzuziehen.

§ 2a § 4