Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

SächsSozAnerkG

§ 7b Übergangsregelung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 ist die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH) für das Berufspraktikum und das Kolloquium nach § 2 Abs. 1, die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 2 Abs. 2 und die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 SächsBQFG zuständig. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 bereits anhängige Verfahren im Sinne von Satz 1 bleibt die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH) bis zum Abschluss der Verfahren zuständig.

§ 7a § 8