Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
SächsSVVollzG§ 43 Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels
Stand: 16.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/43#abs-1 (1) Das Verlassen der Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) kann den Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels gestattet werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz besonderer Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführungen zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/43#abs-2 (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind jährlich mindestens vier Ausführungen durchzuführen. Die Ausführungen haben insbesondere den Zweck, die Lebenstüchtigkeit zu erhalten und die Mitwirkung der Untergebrachten an der Behandlung zu fördern. Lockerungen nach § 40 werden hierauf angerechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/43#abs-3 (3) Ausführungen unterbleiben, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführungen gefährden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 43 SächsSVVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 10.11.2021 – Vf. 78-IV-21
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 06.05.2021 – Vf. 1-IV-21
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 10.11.2021 – Vf. 69-IV-21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.