Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz
SächsVerfGHG§ 16 Kosten und Auslagenerstattung [anstatt §§ 34 und 34a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes]
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/16#abs-1 (1) Das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes ist kostenfrei. § 34 Absatz 2 und 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/16#abs-2 (2) Erweist sich im Verfahren nach § 7 Nummer 9 der Antrag auf Aberkennung des Mandats oder Amtes als unbegründet, so sind der Angeklagten oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu erstatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/16#abs-3 (3) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/16#abs-4 (4) In den übrigen Fällen kann der Verfassungsgerichtshof volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen anordnen.