Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeibehördengesetz
SächsPBG§ 12 Allgemeine Befugnisse
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/12#abs-1 (1) Die Polizeibehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit die Befugnisse nicht besonders geregelt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/12#abs-2 (2) Zur Erfüllung von nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit diese Rechtsvorschriften keine Befugnisse regeln oder keine abschließenden Regelungen enthalten, treffen die Polizeibehörden die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 12 SächsPBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen, 11.08.2022 – 6 B 198/22
- OVG Sachsen, 21.09.2021 – 6 B 360/21Zitiert von 7
- OVG Sachsen, 25.07.2022 – 6 B 16/22Verpflichtung zur Neubescheidung über polizeiliche Maßnahmen zur nächtlichen Lärmreduktion im Wege des Eilrechtsschutzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OVG Sachsen, 09.09.2022 – 6 B 156/22Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 13.06.2022 – 6 B 45/22Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 02.03.2021 – 6 D 3/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 SächsPBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.