Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeibehördengesetz
SächsPBG§ 13 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/13#abs-1 (1) Die zu treffende Maßnahme muss geeignet sein. Die Maßnahme ist geeignet, wenn anzunehmen ist, dass sie den erstrebten Erfolg herbeiführt oder zumindest fördert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/13#abs-2 (2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Polizeibehörden diejenige zu treffen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/13#abs-3 (3) Die Maßnahme muss angemessen sein. Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/13#abs-4 (4) Die Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/13#abs-5 (5) Soweit das Erfordernis besteht, mehrere Maßnahmen gegen eine Person zu treffen, müssen die Maßnahmen auch in ihrer Gesamtwirkung verhältnismäßig im Sinne der Absätze 1 bis 4 sein.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 SächsPBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 25.07.2022 – 6 B 16/22Verpflichtung zur Neubescheidung über polizeiliche Maßnahmen zur nächtlichen Lärmreduktion im Wege des Eilrechtsschutzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.