Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Krebsregistergesetz

SächsKRegG

§ 9 Widerspruch und Informationspflicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/9#abs-1 (1) Die Patientin oder der Patient kann der Verarbeitung von Identitätsdaten nach Maßgabe von Absatz 2 unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift formlos widersprechen. Der Widerspruch ist vom Leistungserbringer im Rahmen der Meldung dem Krebsregister zu übermitteln. Die beteiligten Leistungserbringer und das Krebsregister haben organisatorisch sicherzustellen, dass ein einmal ausgesprochener Widerspruch der Patientin oder des Patienten auch bei nachfolgenden Meldungen und Datenverarbeitungen befolgt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/9#abs-2 (2) Im Fall eines Widerspruchs dürfen die Daten gemäß § 2 Absatz 4 bis 6 für Zwecke der Abrechnung weiterhin verarbeitet werden. Nach Abschluss der Abrechnung sind die Daten nach § 2 Absatz 4 Nummer 8 bis 11 und Absatz 6 zu löschen. Die Daten nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 bis 7 und Absatz 5 Nummer 2 sind in einer gesonderten Datenbank zu speichern und dürfen nur für die Feststellung des Bestehens eines Widerspruchs sowie zum regelmäßigen Abgleich der Melderegisterdaten und der Todesbescheinigungen nach § 20 verarbeitet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/9#abs-3 (3) Die Verarbeitung von weiteren Daten gemäß § 2 Absatz 5 darf über Absatz 2 hinaus auch im Fall eines Widerspruchs für Zwecke nach diesem Gesetz pseudonymisiert erfolgen. Die Pseudonymisierung dieser Daten ist durchzuführen innerhalb von sechs Monaten

1. nach Eingang des Widerspruchs und

2. nach Eingang jeder weiteren Meldung zu der betroffenen Person, die Widerspruch erhoben hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/9#abs-4 (4) Das Krebsregister stellt den Leistungserbringern sowie den Patientinnen und Patienten Informationsmaterialien zum Inhalt und Umfang der Informationspflicht der Leistungserbringer nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 074 vom 4.3.2021, S. 35) und zum Auskunftsrecht der Betroffenen nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung zur Verfügung.

§ 8 § 10